Ihr Sportverein im Vorgebirge

§ 1 Der Name und Sitz:

(1)Der Verein führt den Namen:

Sportverein Vorgebirge 23/25/56 e.V.“.

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Register-Nummer 20 VR 4026 eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Bornheim.

(3)Der Verein setzt die Tradition sowie den Zweck gemäß § 2 der Satzung der ehemaligen Sportvereine Blau-Weiß Hemmerich, gegründet 1923, Adler Waldorf 1925 e.V. und des Tischtennis-Club Blau-Gelb Kardorf 1956 e.V., fort.

(4)Die Vereinsfarben sind blau-schwarz-gelb-rot. Das Vereinswappen ist das Wappen der Stadt Bornheim unter der Schrift „SV Vorgebirge e.V.“ und über den Gründungsjahren 23/25/56 auf weißem Grund.

§ 2 Der Zweck:

(1)Zweck des Vereins ist die Förderung der körperlichen Ertüchtigung und der Pflege der charakterlichen Bildung seiner Mitglieder. Dazu bietet der Verein Trainingsmöglichkeiten in verschiedenen Sportarten und auch die Möglichkeit von Vergleichswettkämpfen mit anderen Vereinen unter der Berücksichtigung der Satzungen und Spielordnungen der Sportfachverbände.

(2)Der Verein bietet der heimischen Bevölkerung Veranstaltungen in verschiedenen Sportarten an und unterstützt das Brauchtum im Rahmen seiner Möglichkeiten. Eine Mitwirkung in den Ortsausschüssen wird angestebt.

§ 3 Die Gemeinnützigkeit:

(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit sowie der Jugendarbeit auf dem Gebiet des Sports.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2)Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Das Geschäftsjahr:

(1)Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Die Mitgliedschaft:

(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(2)Der Verein hat jugendliche, ordentliche und fördernde Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.

(2,1)Jugendliche Mitglieder sind alle weiblichen und männlichen Jugendliche im Verein gemäß der bestehenden Jugendordnung (Neufassung vom 03.06.1991) des Vereins.

(2,2)Ordentliche Mitglieder sind mindestens 16-jährige, die sich im Verein sportlich betätigen.

(2,3)Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die nicht sportlich aktiv sind. Sie haben Stimm- und Wahlrecht.

(2,4)Ehrenmitglieder sind ordentliche oder fördernde Mitglieder, in Ausnahmefällen auch Nichtmitglieder. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Voraussetzung einer Ehrenmitgliedschaft ist in der bestehenden Ehrungsordnung (Neufassung vom 3.07.1991) definiert. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

(3)Der Antragsteller kann die derzeit gültige Satzung im Internet unter www.sv-vorgebirge.de einsehen oder beim zuständigen Abteilungsleiter anfordern. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist über den zuständigen Abteilungsleiter oder über die Homepage - Kontakt - dem Vorstand zuzuleiten. Die Mitgliedschaft wird mit der 1. Abbuchung des Mitgliederbeitrages bestätigt. 

Eine Ablehnung der Mitgliedschaft muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

(4)Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar, sie erlischt:

a)mit dem Tod des Mitglieds,

b)beim Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person,

c)durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres (31.12.) erfolgen, wenn die Austrittserklärung spätestens am 1.12 des laufenden Jahres dem Vorstand vorliegt

d)durch den Ausschluss aus dem Verein.

(5)Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb ei-ner Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Ein Ausschluss ist auch dann möglich, wenn das Mitglied nach dreimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag bzw. die Aufnahmegebühr oder eine Umlage nicht gezahlt hat.

Ein Austritt oder ein Ausschluss begründet keinen Anspruch auf eventuelles Vereinsvermögen.

(6)Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Zuwendungen oder Vermögensanteile aus Mitteln des Vereins.

(7)Mitglieder, die gegen das Vereinsinteresse verstoßen, können durch folgende Rechts- und Ordnungsmittel aufgefordert werden, im Sinne des Vereins zu handeln:

a)Ermahnung, Verwarnung, Verweis

b)Verminderung besonderer Befugnisse (z.B. Tätigkeits-verbot)

c)Hausverbot

d)Ausschluss

Diese Maßnahmen sollen in sportfachlichen Angelegen-heiten im Einklang mit den Rechts- und Ordnungsmaßnahmen der zuständigen Fachverbände stehen.

§ 6 Die Organe:

(1)Organe des Vereins sind:

a)der Vorstand

b)der erweiterte Vorstand

c)die Mitgliederversammlung

§ 7  Der Vorstand:

(1)Der Vorstand besteht aus dem(r) Vorsitzenden, dem(r) 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem(r) Geschäfts-führer(-in), dem(r) Kassenwart(in) und dem(r) Vorsitzenden und dessen (deren) Stellvertreters (Stellvertreterin) des Vereinsjugendausschusses gemäß Jugendordnung (Neu-fassung vom 03.06.91).

(2)Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ei-nen der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandmit-glieds im Sinne des § 26 BGB vertreten.

(3)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Amtsdauer des vorherigen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neuen Vorstandes in das Vereinsregister. Eine Wiederwahl ist möglich.

 (3,1)Der Vorstand der Jugend wird durch die Jugendversamm-lung (Vereinsjugendtag) gewählt. Dieser bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

(4)Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amts-periode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschieden Vorstandsmitglieds.

(5)Der Vorstand tritt auf Einladung des(r) 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung auf Einladung der stellvertreten-den Vorsitzenden zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn außer einem(r) Vorsitzenden wenigstens drei weitere Mit-glieder des Vorstandes anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der (die) Vorsitzende. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom (von der) Vorsitzenden oder dem(r) stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(6)Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten kann. Sollte das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein, kann sich der Vorstand bei Bedarf Aushilfskräften bzw. beruflicher Mitarbeiter bedienen.

 

§ 8 Der erweiterte Vorstand:

(1)Der erweiterte Vorstand umfasst den Vorstand selbst, die Abteilungsleiter(innen) und deren Stellvertreter(innen) der einzelnen Abteilungen des Vereins, den (die) Pressewart(e) und den (die) vom Vorstand berufenen Beauftragten für Sonderaufgaben.

Die Anzahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes ist abhängig von der Anzahl der bestehenden Abteilungen des Vereins.

Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, beauftragt der Vorstand des Vereins im Einvernehmen mit der Abteilung einen kommissarischen Nachfolger, der dann bei den angesetzten Versammlungen gewählt beziehungsweise bestätigt werden muss.

 (2)Der (die) Abteilungsleiter(in) und sein(e) (ihr(e)) Stellvertre-ter(in) werden von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilungsversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

(2,1)Scheidet einer von beiden oder beide vorzeitig aus, kann eine neu einberufene Abteilungsversammlung einen Nachfolger wählen. Ist das nicht möglich, bestimmt der Vorstand einen kommissarischen Nachfolger, der dann bei der nächsten Abteilungsversammlung entweder bestätigt oder neu gewählt wird.

(2,2)Die Mitglieder der Abteilungsversammlung bestehen aus den Vereinsmitgliedern, die sich dieser Abteilung sportlich zugeordnet haben und in der Vereinsverwaltung auch so geführt werden. Das Stimm- und Wahlrecht entspricht dem § 9,(2) der vorliegenden Satzung.

Ein Vereinsmitglied kann aber durchaus auch bei anderen Abteilungsversammlungen vertreten und somit stimm- und wahlberechtigt sein, da das Vereinsmitglied in mehreren Abteilungen sportlich tätig werden kann.

Die Abteilungsversammlung findet immer vor der jährlichen Mitgliederversammlung statt.

(2,3)Der (die) Abteilungsleiter(in) ist für den sportlichen Bereich der jeweiligen Abteilung zuständig. Er ist verantwortlich für Trainingsbetrieb, Spielbetrieb und organisatorische Ab-läufe, Absprachen und notwendigen Schriftverkehr zwischen den Abteilungen innerhalb des Vereins, wie auch zwischen Abteilung und der Stadt Bornheim (z.B. zwecks Sportstättenbelegung) und zwischen Abteilung und den Sportfachverbänden oder anderen Gremien.

Der (Die) Abteilungsleiter(in) ist ebenfalls zuständig und verantwortlich für sportliche und/oder gesellschaftliche Begegnungen mit spartengleichen Abteilungen von Vereinen außerhalb des Meisterschaftsspielbereiches.

Die Abteilungsleitung kann zur Durchführung von gesichertem Trainingsbetrieb und Spielverkehr qualifizierte Mitarbeiter aus der Abteilungsversammlung heranziehen, ausbilden und unterstützend einsetzen. Sämtliche finanziellen Belange sind ausschließlich mit dem Vorstand bzw. Kassenwart des Vereins abzusprechen.

(2,4)Der (die) Pressewart(e)/in(innen) hat (haben) die Aufgabe, Vereinsaktivitäten sportlicher oder kultureller Art in Absprache mit dem Vorstand und dem Beauftragten für Son-deraufgaben der Presse mitzuteilen und die notwendigen Informationen vom Vorstand, den Abteilungsleitern oder Mitgliedern einzuholen. Der (die) Pressewart(e)/in(innen) wird (werden) von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, muss (müssen) mindestens 18 Jahre alt sein und kann (können) wiedergewählt werden.

(2,5)Jede Abteilung kann zur Unterstützung ihrer Arbeit einen Beirat einrichten. Der Beirat besteht aus bis zu 6 Beiratsmitgliedern.  Der Beirat unterstützt die Abteilung und berät die Abteilungsleitung auf deren Wunsch zu Einzelfragen. Er hat das Recht sich mit eigenen Vorschlägen und Anregungen an die Abteilungsleitung zu wenden. Der Beirat kann Anträge an die Abteilungsversammlung stellen. Darüber hinaus kann die Abteilungsleitung dem Beirat oder Beiratsmitgliedern einzelne Aufgaben aus dem Bereich der Abteilung übertragen.                       Die Mitglieder des Beirates werden von der Abteilungsleitung im Einvernehmen mit dem Vorstand berufen oder abberufen.

(2,6)Der (Die) vom Vorstand berufene(n) Beauftragte(n) für Sonderaufgaben hat (haben) die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes in allen Belangen (z.B. sportlich, kulturell, Brauchtum und anderen) in vielfältiger Weise zu organisieren und in Eigenverantwortung durchzuführen.

 § 9 Die Mitgliederversammlung:

 (1)Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen durch persönliche Einladung mittels Brief (Drucksache) einzube-rufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Versammlung sollte innerhalb der ersten fünf Monate des Jahres einberufen werden.

 (2)Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Jedem Mitglied steht eine Stimme zu, das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Das Stimmrecht eines jugendlichen Mitgliedes im Alter unter 16 Jahren wird durch dessen gesetzliche Vertreter ausgeübt.

 (3)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand und muss vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertreter einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn wenigstens 10% der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben von Gründen beim Vorstand beantragen. Es gelten die gleichen Einladungsbedingungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

 (4)Wenn der Vorsitzende oder die amtierenden Stellvertreter trotz eines ordnungsgemäß gestellten Antrags auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sich weigern, diesem Antrag zu entsprechen, können alle übrigen Vorstandsmitglieder, sofern sie bereit sind und nicht verhindert sind, zusammen die außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

 (5)Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: Wahlen gemäß § 7, (3) durchzuführen.

a)die Wahl der Vorstandsmitglieder

b)die Wahl der zwei Kassenprüfer

c)die Wahl des Pressewartes (der Pressewarte)

d)die Bestätigung der gewählten Abteilungsleiter und de-ren Vertreter

e)die Bestätigung der Bildung oder Auflösung von Abtei-lungen

f)die Bestätigung des Vorsitzenden und dessen Vertreter des Vereinsjugendausschusses (Jugendvorstand)

g)die Bestätigung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsit-zenden, die vom Vorstand vorgeschlagen wurden

h)die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes (Vorjahr)

i)die Entgegennahme des Haushaltsplanes (Jahresabrechnung) des laufenden Jahres und des damit verbundenen Prüfberichts der Kassenprüfer

j)die Entlastung des Vorstandes

k)die Genehmigung des Haushaltsplanes für das kom-mende Geschäftsjahr

l)die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen

m)die Entscheidung über einen Berufungsantrag in Verbin-dung mit einem Ausschlussverfahren gemäß § 5, (5)

n)die Beschlussfassungen über Ordnungen und deren Änderungen

o)die Beschlussfassungen über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Gebäuden

p)die Beschlussfassungen von Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins (siehe §§ 13, (1) und 14, (1) der vorliegenden Satzung).

 (6)Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, abgesehen von § 13, (1) und § 14, (1) mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

 (7)Über die  Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Pro-tokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss von der folgenden Versammlung genehmigt werden.

 § 10 Die Prüfung:

 (1)Die Geschäftsführung des Vorstands, insbesondere die Kassenführung, ist einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern zu kontrollieren. Der sich daraus ergebende Prüfbericht ist Voraus-setzung und Grundlage für die Entlastung des Kassenwarts und der übrigen Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung.

 § 11 Die Jugend:

 (1)Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mit-tel.

 (2)Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.

Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verant-wortlich. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten der Jugendabteilung des SV Vor-gebirge 23/25/56 e.V., die die gesamte Vereinsjugend be-rühren. Er entscheidet über die Verwendung der der Ver-einsjugend zufließenden Mittel.

 (3)Alles Nähere regelt die Jugendordnung.

 § 12   Die Mitgliedsbeiträge:

(1)Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im Januar eines Jahres fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages, die Höhe einer Aufnahmegebühr oder erforderlichen Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann die Beiträge für ihre Mitglieder staffeln (z.B. Familienbeiträge, Schüler, Wehrpflichtige, Sonderbeiträge etc.).

(2)Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen Antrag hin zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.

(3)Die Beitragszahlung ist nur über den Bankeinzug (Lastschriftverfahren) möglich. 

(4)Sofern eine Abteilung spezifisch hohe Kosten vorausschauend nachweist, kann im Einvernehmen mit dem Vorstand von der Abteilung ein zusätzlicher Sonderbeitrag erhoben werden. Dem Vorstand ist ein jährlicher Verwendungsnachweis vorzulegen.

§ 13   Die Satzungsänderungen:

(1) Für einen Beschluss der Satzungsänderung bei der Mitgliederversammlung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 14   Die Auflösung des Vereins:

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Entsprechender Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes oder bei Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bornheim, die es im Sinne des Vereinszweckes ortsgebunden gemäß § 2,2 der vorliegenden Satzung zu verwenden hat. Eine andere Verwendung als zu unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken ist unzulässig.

Bornheim, den 13. Dezember 2011

Armin Wallraff      Manfred Rex  Hansjürgen Gantzsch

Wilfried Heppekausen     Peter Neikes