Home
Aktuelles
Wir gratulieren
Aus dem Vorstand
Mitmachen beim SVV
Wir über uns
Wegbeschreibung
Fußball-Senioren
Fußball-Jugend
Fußball-Al.-Herren
Tischtennis
Volleyball
Kinderturnen
Breitensport
Gesundheitssport
Der Vorstand
Satzung
Erster Teil
Zweiter Teil
Dritter Teil
Fördermitglieder
Mitglied werden
Beiträge
Kontakt
Impressum
Sitemap


Wir freuen uns über
Besucher!

§ 1 Der Name und Sitz:

(1)Der Verein führt den Namen:

Sportverein Vorgebirge 23/25/56 e.V.“.

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Register-Nummer 20 VR 4026 eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Bornheim.

(3)Der Verein setzt die Tradition sowie den Zweck gemäß § 2 der Satzung der ehemaligen Sportvereine Blau-Weiß Hem-merich, gegründet 1923, Adler Waldorf 1925 e.V. und des Tischtennis-Club Blau-Gelb Kardorf 1956 e.V., fort.

(4)Die Vereinsfarben sind blau-schwarz-gelb-rot. Das Vereins-wappen ist das Wappen der Stadt Bornheim unter der Schrift „SV Vorgebirge e.V.“ und über den Gründungsjahren 23/25/56 auf weißem Grund.

§ 2 Der Zweck:

(1)Zweck des Vereins ist die Förderung der körperlichen Ertüchtigung und der Pflege der charakterlichen Bildung seiner Mitglieder. Dazu bietet der Verein Trainingsmöglich-keiten in verschiedenen Sportarten und auch die Möglich-keit von Vergleichswettkämpfen mit anderen Vereinen unter der Berücksichtigung der Satzungen und Spielordnungen der Sportfachverbände.

(2)Der Verein bietet der heimischen Bevölkerung Veranstaltungen in verschiedenen Sportarten an und unterstützt das Brauchtum im Rahmen seiner Möglichkeiten. Eine Mitwirkung in den Ortsausschüssen wird angestebt.

§ 3 Die Gemeinnützigkeit:

(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit sowie der Jugendarbeit auf dem Gebiet des Sports.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2)Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Das Geschäftsjahr:

(1)Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Die Mitgliedschaft:

(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(2)Der Verein hat jugendliche, ordentliche und fördernde Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.

(2,1)Jugendliche Mitglieder sind alle weiblichen und männlichen Jugendliche im Verein gemäß der bestehenden Jugend-ordnung (Neufassung vom 03.06.1991) des Vereins. Stimm und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung besitzen nur die mindestens 16-jährigen.

(2,2)Ordentliche Mitglieder sind mindestens 16-jährige, die sich im Verein sportlich betätigen.

(2,3)Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die nicht sportlich aktiv sind. Sie haben Stimm- und Wahlrecht.

(2,4)Ehrenmitglieder sind ordentliche oder fördernde Mitglieder, in Ausnahmefällen auch Nichtmitglieder. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversamm-lung bestätigt. Die Voraussetzung einer Ehrenmitglied-schaft ist in der bestehenden Ehrungsordnung (Neufassung vom 3.07.1991) definiert. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

(3)Der Antragsteller kann die derzeit gültige Satzung im Internet unter www.sv-vorgebirge.de einsehen oder beim zuständigen Abteilungsleiter anfordern. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist über den zuständigen Abteilungsleiter oder über die Homepage - Kontakt - dem Vorstand zuzuleiten. Die Mitgliedschaft wird mit der 1. Abbuchung des Mitgliederbeitrages bestätigt. 

Eine Ablehnung der Mitgliedschaft muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

(4)Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar, sie erlischt:

a)mit dem Tod des Mitglieds,

b)beim Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Per-son,

c)durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres (31.12.) erfolgen, wenn die Austrittserklärung spätestens am 1.12 des laufenden Jahres dem Vorstand vorliegt

d)durch den Ausschluss aus dem Verein.

(5)Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vor-standes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschrei-ben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb ei-ner Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbe-schluss. Ein Ausschluss ist auch dann möglich, wenn das Mitglied nach dreimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag bzw. die Aufnahmegebühr oder eine Umlage nicht gezahlt hat.

Ein Austritt oder ein Ausschluss begründet keinen Anspruch auf eventuelles Vereinsvermögen.

(6)Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Zuwendungen oder Vermögensanteile aus Mitteln des Vereins.

(7)Mitglieder, die gegen das Vereinsinteresse verstoßen, kön-nen durch folgende Rechts- und Ordnungsmittel aufgefor-dert werden, im Sinne des Vereins zu handeln:

a)Ermahnung, Verwarnung, Verweis

b)Verminderung besonderer Befugnisse (z.B. Tätigkeits-verbot)

c)Hausverbot

d)Ausschluss

Diese Maßnahmen sollen in sportfachlichen Angelegen-heiten im Einklang mit den Rechts- und Ordnungsmaß-nahmen der zuständigen Fachverbände stehen.

§ 6 Die Organe:

(1)Organe des Vereins sind:

a)der Vorstand

b)der erweiterte Vorstand

c)die Mitgliederversammlung

§ 7  Der Vorstand:

(1)Der Vorstand besteht aus dem(r) Vorsitzenden, dem(r) 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem(r) Geschäfts-führer(-in), dem(r) Kassenwart(in) und dem(r) Vorsitzenden und dessen (deren) Stellvertreters (Stellvertreterin) des Vereinsjugendausschusses gemäß Jugendordnung (Neu-fassung vom 03.06.91).

(2)Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ei-nen der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandmit-glieds im Sinne des § 26 BGB vertreten.

(3)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Amtsdauer des vorherigen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neuen Vorstan-des in das Vereinsregister. Eine Wiederwahl ist möglich.

 (3,1)Der Vorstand der Jugend wird durch die Jugendversamm-lung (Vereinsjugendtag) gewählt. Dieser bedarf der Bestä-tigung durch die Mitgliederversammlung.

(4)Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amts-periode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschieden Vorstandsmit-glieds.

(5)Der Vorstand tritt auf Einladung des(r) 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung auf Einladung der stellvertreten-den Vorsitzenden zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn außer einem(r) Vorsitzenden wenigstens drei weitere Mit-glieder des Vorstandes anwesend sind. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet der (die) Vorsitzende. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom (von der) Vorsitzenden oder dem(r) stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(6)Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufga-ben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten kann. Sollte das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein, kann sich der Vorstand bei Bedarf Aushilfskräften bzw. beruflicher Mitarbeiter bedienen.

SV Vorgebirge e.V., Postfach 41 12, 53316 Bornheim  | egon.neikes@t-online.de