§ 8 Der erweiterte Vorstand:
(1)Der erweiterte Vorstand umfasst den Vorstand selbst, die Abteilungsleiter(innen) und deren Stellvertreter(innen) der einzelnen Abteilungen des Vereins, den (die) Pressewart(e) und den (die) vom Vorstand berufenen Beauftragten für Sonderaufgaben.
Die Anzahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes ist abhängig von der Anzahl der bestehenden Abteilungen des Vereins.
Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, beauftragt der Vorstand des Vereins im Einvernehmen mit der Abteilung einen kommissarischen Nachfolger, der dann bei den angesetzten Versammlungen gewählt bezie-hungsweise bestätigt werden muss.
(2)Der (die) Abteilungsleiter(in) und sein(e) (ihr(e)) Stellvertre-ter(in) werden von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilungsversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
(2,1)Scheidet einer von beiden oder beide vorzeitig aus, kann eine neu einberufene Abteilungsversammlung einen Nachfolger wählen. Ist das nicht möglich, bestimmt der Vorstand einen kommissarischen Nachfolger, der dann bei der nächsten Abteilungsversammlung entweder bestätigt oder neu gewählt wird.
(2,2)Die Mitglieder der Abteilungsversammlung bestehen aus den Vereinsmitgliedern, die sich dieser Abteilung sportlich zugeordnet haben und in der Vereinsverwaltung auch so geführt werden. Das Stimm- und Wahlrecht entspricht dem § 5,(2) der vorliegenden Satzung (mindestens 16-jährig).
Ein Vereinsmitglied kann aber durchaus auch bei anderen Abteilungsversammlungen vertreten und somit stimm- und wahlberechtigt sein, da das Vereinsmitglied in mehreren Abteilungen sportlich tätig werden kann.
Die Abteilungsversammlung findet immer vor der jährlichen Mitgliederversammlung statt.
(2,3)Der (die) Abteilungsleiter(in) ist für den sportlichen Bereich der jeweiligen Abteilung zuständig. Er ist verantwortlich für Trainingsbetrieb, Spielbetrieb und organisatorische Ab-läufe, Absprachen und notwendigen Schriftverkehr zwischen den Abteilungen innerhalb des Vereins, wie auch zwischen Abteilung und der Stadt Bornheim (z.B. zwecks Sportstättenbelegung) und zwischen Abteilung und den Sportfachverbänden oder an-deren Gremien.
Der (Die) Abteilungsleiter(in) ist ebenfalls zuständig und verantwortlich für sportliche und/oder gesellschaftliche Begegnungen mit spartengleichen Abteilungen von Verei-nen außerhalb des Meisterschaftsspielbereiches.
Die Abteilungsleitung kann zur Durchführung von gesi-chertem Trainingsbetrieb und Spielverkehr qualifizierte Mit-arbeiter aus der Abteilungsversammlung heranziehen, aus-bilden und unterstützend einsetzen. Sämtliche finanziellen Belange sind ausschließlich mit dem Vorstand bzw. Kas-senwart des Vereins abzusprechen.
(2,4)Der (die) Pressewart(e)/in(innen) hat (haben) die Aufgabe, Vereinsaktivitäten sportlicher oder kultureller Art in Abspra-che mit dem Vorstand und dem Beauftragten für Son-deraufgaben der Presse mitzuteilen und die notwendigen Informationen vom Vorstand, den Abteilungsleitern oder Mitgliedern einzuholen. Der (die) Pressewart(e)/in(innen) wird (werden) von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, muss (müssen) mindestens 18 Jahre alt sein und kann (können) wiedergewählt werden.
(2,5)Jede Abteilung kann zur Unterstützung ihrer Arbeit einen Beirat einrichten. Der Beirat besteht aus bis zu 6 Beiratsmitgliedern. Der Beirat unterstützt die Abteilung und berät die Abteilungsleitung auf deren Wunsch zu Einzelfragen. Er hat das Recht sich mit eigenen Vorschlägen und Anregungen an die Abteilungsleitung zu wenden. Der Beirat kann Anträge an die Abteilungsversammlung stellen. Darüber hinaus kann die Abteilungsleitung dem Beirat oder Beiratsmitgliedern einzelne Aufgaben aus dem Bereich der Abteilung übertragen. Die Mitglieder des Beirates werden von der Abteilungsleitung im Einvernehmen mit dem Vorstand berufen oder abberufen.
(2,6)Der (Die) vom Vorstand berufene(n) Beauftragte(n) für Sonderaufgaben hat (haben) die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes in allen Belangen (z.B. sportlich, kulturell, Brauch-tum und anderen) in vielfältiger Weise zu organisieren und in Eigenverantwortung durchzuführen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung:
(1)Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen durch persönliche Einladung mittels Brief (Drucksache) einzube-rufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesord-nung mitzuteilen. Die Versammlung sollte innerhalb der ersten fünf Mo-nate des Jahres einberufen werden.
(2)Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversamm-lung Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesord-nung schriftlich beim Vorstand einreichen. Jedem mindestens 16-jährigem Mitglied steht eine Stimme zu, das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(3)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand und muss vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertreter einberufen wer-den, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn wenigstens 10% der stimmberechtigten Mitglieder die Ein-berufung schriftlich unter Angaben von Gründen beim Vor-stand beantragen. Es gelten die gleichen Einladungsbedin-gungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
(4)Wenn der Vorsitzende oder die amtierenden Stellvertreter trotz eines ordnungsgemäß gestellten Antrags auf Einbe-rufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sich weigern, diesem Antrag zu entsprechen, können alle übri-gen Vorstandsmitglieder, sofern sie bereit sind und nicht verhindert sind, zusammen die außerordentliche Mitglie-derversammlung einberufen.
(5)Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Auf-gaben zu erfüllen: Wahlen gemäß § 7, (3) durchzuführen.
a)die Wahl der Vorstandsmitglieder
b)die Wahl der zwei Kassenprüfer
c)die Wahl des Pressewartes (der Pressewarte)
d)die Bestätigung der gewählten Abteilungsleiter und de-ren Vertreter
e)die Bestätigung der Bildung oder Auflösung von Abtei-lungen
f)die Bestätigung des Vorsitzenden und dessen Vertreter des Vereinsjugendausschusses (Jugendvorstand)
g)die Bestätigung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsit-zenden, die vom Vorstand vorgeschlagen wurden
h)die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes (Vorjahr)
i)die Entgegennahme des Haushaltsplanes (Jahresabrechnung) des laufenden Jahres und des damit verbun-denen Prüfberichts der Kassenprüfer
j)die Entlastung des Vorstandes
k)die Genehmigung des Haushaltsplanes für das kom-mende Geschäftsjahr
l)die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen
m)die Entscheidung über einen Berufungsantrag in Verbin-dung mit einem Ausschlussverfahren gemäß § 5, (5)
n)die Beschlussfassungen über Ordnungen und deren Änderungen
o)die Beschlussfassungen über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Gebäuden
p)die Beschlussfassungen von Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins (siehe §§ 13, (1) und 14, (1) der vorliegenden Satzung).
(6)Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, abgesehen von § 13, (1) und § 14, (1) mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimm-enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
(7)Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Pro-tokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden bzw. Ver-sammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss von der folgenden Versammlung genehmigt werden.
§ 10 Die Prüfung:
(1)Die Geschäftsführung des Vorstands, insbesondere die Kassenführung, ist einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern zu kontrol-lieren. Der sich daraus ergebende Prüfbericht ist Voraus-setzung und Grundlage für die Entlastung des Kassenwarts und der übrigen Vorstandsmitglieder durch die Mitglieder-versammlung.
§ 11 Die Jugend:
(1)Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mit-tel.
(2)Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verant-wortlich. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten der Jugendabteilung des SV Vor-gebirge 23/25/56 e.V., die die gesamte Vereinsjugend be-rühren. Er entscheidet über die Verwendung der der Ver-einsjugend zufließenden Mittel.
(3)Alles Nähere regelt die Jugendordnung.