§ 12 Die Mitgliedsbeiträge:
(1)Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im Januar eines Jahres fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages, die Höhe einer Aufnahmegebühr oder erforderlichen Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann die Beiträge für ihre Mitglieder staffeln (z.B. Familienbeiträge, Schüler, Wehrpflichtige, Sonderbeiträge etc.).
(2)Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen Antrag hin zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
(3)Die Beitragszahlung ist nur über den Bankeinzug (Lastschriftverfahren) möglich.
(4)Sofern eine Abteilung spezifisch hohe Kosten vorausschauend nachweist, kann im Einvernehmen mit dem Vorstand von der Abteilung ein zusätzlicher Sonderbeitrag erhoben werden. Dem Vorstand ist ein jährlicher Verwendungsnachweis vorzulegen.
§ 13 Die Satzungsänderungen:
(1) Für einen Beschluss der Satzungsänderung bei der Mitgliederversammlung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 14 Die Auflösung des Vereins:
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Entsprechender Be-schluss kann nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes oder bei Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bornheim, die es im Sinne des Vereinszweckes ortsgebunden gemäß § 2,2 der vorliegenden Satzung zu verwenden hat. Eine andere Verwendung als zu unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken ist unzulässig.
Bornheim, den 21. April 2008
Egon Neikes Wolfgang Henseler Heinz Josef Jühlen
Hansjürgen Gantzsch Walter Schwarz